Die Befreiung vom Berufssteuervorabzug kann nur für bestimmte Entlohnungen gewährt werden. Es muss sich um Entlohnungen von Arbeitnehmenden handeln, die in einem Betrieb beschäftigt sind, der infolge einer anerkannten Naturkatastrophe Schäden erlitten hat.
Die Entlohnungen müssen Leistungen entsprechen, die in den 40 Monaten ab dem Zeitpunkt der Katastrophe erbracht wurden, und müssen spätestens in den 47 Monaten nach dem Ereignis gezahlt und zuerkannt worden sein. Sie müssen – mit Ausnahme des doppelten Urlaubsgeldes, der Jahresendprämie und ausstehender Entlohnungen – gemäß Artikel 31 des Steuergesetzbuchs steuerpflichtig sein.
Die Vergütungen von Unternehmensleitern gemäß Artikel 32 werden daher nicht für diese Befreiung berücksichtigt.
Die Befreiung ist nicht auf Beträge anwendbar, die zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Mindestbetrag des Berufssteuervorabzugs einbehalten wurden, und nicht kumulierbar mit einer anderen Befreiung gemäß Artikel 275² bis 275⁶ und 275¹² des Steuergesetzbuchs.