FAQ

Häufig gestellte Fragen
Faq
Beschreibung der Beihilfe
Bei der föderalen Beihilfe handelt es sich um eine Maßnahme zur Unterstützung der Arbeitgebenden, die infolge der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 sowie am 24. Juli 2021 materielle Schäden oder Einkommenseinbußen erlitten haben. Sie richtet sich an Unternehmen, die in einer der betroffenen Gemeinden niedergelassen sowie in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) registriert sind und Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags (außer Zeitarbeit) beschäftigen.
Um anspruchsberechtigt zu sein, muss Ihr Unternehmen
  • bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) angemeldet sein;
  • Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags (außer Zeitarbeit) beschäftigen;
  • eine oder mehrere Betriebseinheiten umfassen, die infolge der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 sowie am 24. Juli 2021 materielle Schäden oder Einkommenseinbußen erlitten haben.
Die betroffenen Betriebseinheiten müssen sich in einer Gemeinde befinden, die offiziell als von den Überschwemmungen betroffen anerkannt ist. Sie müssen zudem direkt durch diese Ereignisse verursachte materielle Schäden erlitten sowie einen positiven Interventionsbescheid des Regionalen Katastrophendienstes (Service Régional des Calamités – SRC) oder eines Versicherungsunternehmens zu diesen Schäden erhalten haben. Wenn Sie nicht wissen, ob Ihr Unternehmen Anspruch auf eine Beihilfe wegen materiellen Schäden, Einkommenseinbußen oder beidem hat, machen Sie den Anspruchsberechtigungstest auf unserer Website.
Ihre Betriebseinheit(en) muss/müssen sich in einer Gemeinde befinden, die offiziell als von den Überschwemmungen betroffen anerkannt ist. Diese Gemeinden sind ausgewiesen in
  • dem Erlass vom 28. Juli 2021 (mit dem die Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als Naturkatastrophe anerkannt wurden);
  • dem Erlass vom 26. August 2021 (mit dem das anerkannte Gebiet erweitert wurde);
  • dem Erlass vom 23. September 2021 (mit dem die Überschwemmungen vom 24. Juli 2021 anerkannt wurden).
Diese Erlasse sind auf unserer Website unter der Rubrik „Hilfreiche Dokumente“ abrufbar.
Die Höhe der Beihilfe hängt von zwei Faktoren ab: den materiellen Schäden Ihrer Betriebseinheit(en) und den durch die Überschwemmungen verursachten Einkommenseinbußen. Die materiellen Schäden werden auf der Grundlage des Bescheids des Regionalen Katastrophendienstes (Service Régional des Calamités - SRC) ermittelt. Die Einkommenseinbußen werden anhand spezifischer Kriterien durch eine*n zugelassene*n Buchprüfer*in (ITAA/IBR) berechnet (vgl. einschlägige Frage & Antwort). Anspruchsberechtigten Unternehmen kann eine Befreiung in Höhe von 30 % von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Gehälter der Angestellten gewährt werden, die in der oder den geschädigten Betriebseinheit(en) tätig sind. Sie gilt für eine Dauer von maximal 40 Monaten ab dem Zeitpunkt der Überschwemmungen im Juli 2021. Diese Befreiung ist jedoch auf 25 % des Betrags der nicht gedeckten (und durch den SRC bestätigten) materiellen Schäden sowie des (durch eine*n zugelassene*n Buchprüfer*in bestätigten) Betriebsverlusts nach Abzug regionaler oder von Versicherungen gezahlter Entschädigungen beschränkt.
Die Befreiung vom Berufssteuervorabzug kann nur für bestimmte Entlohnungen gewährt werden. Es muss sich um Entlohnungen von Arbeitnehmenden handeln, die in einem Betrieb beschäftigt sind, der infolge einer anerkannten Naturkatastrophe Schäden erlitten hat. Die Entlohnungen müssen Leistungen entsprechen, die in den 40 Monaten ab dem Zeitpunkt der Katastrophe erbracht wurden, und müssen spätestens in den 47 Monaten nach dem Ereignis gezahlt und zuerkannt worden sein. Sie müssen – mit Ausnahme des doppelten Urlaubsgeldes, der Jahresendprämie und ausstehender Entlohnungen – gemäß Artikel 31 des Steuergesetzbuchs steuerpflichtig sein. Die Befreiung ist nicht auf Beträge anwendbar, die zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Mindestbetrag des Berufssteuervorabzugs einbehalten wurden, und nicht kumulierbar mit einer anderen Befreiung gemäß Artikel 275² bis 275⁶ und 275¹² des Steuergesetzbuchs.
Einreichung Ihres Antrags
Machen Sie zunächst den Anspruchsberechtigungstest auf unserer Website, bevor Sie Ihren Antrag ausfüllen. Nach erfolgreichem Abschluss des Tests gelangen Sie zum Online-Formular. Geben Sie dort die Eckdaten Ihres Unternehmens und gegebenenfalls die Höhe der vom Regionalen Katastrophendienst (Service Régional des Calamités – SRC) bestätigten materiellen Schäden und/oder die Höhe der durch eine*n zugelassene*n Buchprüfer*in (ITAA/IBR) ermittelten Einkommenseinbußen an.
Für die Einreichung Ihres Antrags müssen Sie bestimmte Unterlagen anfügen. Laden Sie im Falle von Einkommenseinbußen die Excel-Datei aus unserem Online-Formular herunter und lassen Sie sie durch eine*n zugelassene*n Buchprüfer*in (ITAA oder IBR) ausfüllen und unterzeichnen. Falls Sie aufgrund materieller Schäden eine Beihilfe seitens des Regionalen Katastrophendienstes (Service Régional des Calamités – SRC) erhalten haben, fügen Sie den Erlass des Minister-Präsidenten und die zugehörigen Anhänge an. Andernfalls ist eine Entschädigungsquittung Ihrer Versicherung erforderlich. Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen zur Hand haben, laden Sie sie in den entsprechenden Schritten des Formulars hoch, um Ihren Antrag zu vervollständigen.
Reichen Sie Ihren Antrag vor dem 11. April 2025 durch Ausfüllen des Online-Formulars und Anfügen der erforderlichen Unterlagen ein. Die zuständige Behörde (Wallonie Entreprendre oder ÖDW Landwirtschaft) prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und legt die Obergrenze der Beihilfe fest. Anschließend erstellt sie eine Bescheinigung mit den bestätigten Beträgen und übermittelt diese an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen. Im Zuge dieser Überprüfung kann die zuständige Behörde Sie um weitere, für die Prüfung Ihres Dossiers notwendige Zusatzdokumente bitten. Alle Informationen müssen binnen 10 Werktagen ab dem Datum der Anfrage seitens der Behörde eingereicht werden. Andernfalls wird Ihr Dossier ad acta gelegt. Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen benachrichtigt anschließend die begünstigten Unternehmen bis zum 1. Juli 2025.
Loggen Sie sich bei MyMinfin ein. In der Rubrik „Kataster“ finden Sie Ihre Parzellennummer. Sie ist außerdem auch auf Ihrem letzten Immobiliensteuervorabzugsbescheid angegeben.
Bei Fragen zu Ihrem Antrag können Sie folgende Stellen kontaktieren:
  • Wallonie Entreprendre über 1890 https://www.1890.be/contact/;
  • die Direktion Forschung und Entwicklung des ÖDW LNU, sofern Ihr Unternehmen im Bereich Landwirtschaft, Aquakultur oder Fischerei tätig ist, vorzugsweise per E-Mail an ddvl.rd.dgarne@spw.wallonie.be, ansonsten werktags von 9 - 16 Uhr telefonisch unter der Nummer 081/64.94.70;
  • den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für alle verwaltungstechnischen Fragen zu Ihrem Dossier.
Die weitere Bearbeitung Ihres Dossiers erfolgt ausschließlich per E-Mail.
Einkommensverlustberechnung
Für die Berechnung der Einkommensverluste wird das EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) der sechs Monate nach den Überschwemmungen (August 2021 - Januar 2022) mit dem Durchschnitt der drei besten Jahre im Fünf-Jahres-Zeitraum vor den Überschwemmungen verglichen. Um die Repräsentativität der Berechnung zu gewährleisten, werden das Jahr mit dem besten und das Jahr mit dem schlechtesten EBIT ausgeklammert. Diese Berechnung erfolgt pro geschädigter Niederlassungseinheit, um die Folgen der Überschwemmungen an jedem betroffenen Standort präzise bemessen zu können. Falls die betriebsspezifischen Daten nicht verfügbar sind, können die Beträge gemäß der Anzahl an Vollzeitäquivalenten (VZÄ), die zum Zeitpunkt der Überschwemmungen in der Betriebseinheit angestellt waren, anteilig verteilt werden. Die Einkommenseinbußen müssen von einer zugelassenen Buchprüferin oder einem zugelassenen Buchprüfer (ITAA oder IBR) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Excel-Datei berechnet werden.
  • Verfügt das Unternehmen über 2 bis 4 abgeschlossene Jahre, so dient der Durchschnitt dieser Jahre als Berechnungsgrundlage.
  • Verfügt es über lediglich ein abgeschlossenes Jahr, wird der Einkommensverlust als gleich null angesehen.
Für diese Sektoren werden zur Berechnung der Einkommensverluste folgende Beträge subtrahiert:
  • Wert der landwirtschaftlichen, fischerei- oder aquakulturbezogenen Erzeugung nach den Überschwemmungen (erzeugte Menge x durchschnittlicher Verkaufspreis)
  • Drei-Jahres-Durchschnitt des Produktionswertes, berechnet auf Grundlage der fünf vorangegangen Jahre unter Ausklammerung des höchsten und des niedrigsten Wertes.
Falls ein landwirtschaftlicher Betrieb weniger als drei Jahre vor den Überschwemmungen gegründet wurde, wird als Referenzwert die gemittelte Produktion eines Betriebs vergleichbarer Größe aus demselben Sektor herangezogen. Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Direktion Forschung und Entwicklung des ÖDW LNU, vorzugsweise per E-Mail an secretariat.ddvl.rd.dgarne@spw.wallonie.be, ansonsten werktags von 9 - 16 Uhr telefonisch unter der Nummer 081/64.94.70.
  • Für Unternehmen mit doppelter Buchführung stammen die Finanzdaten aus der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Für alle anderen Unternehmen, für die keine genauen Buchhaltungsdaten vorliegen, muss ein*e Buchprüfer*in (mit ITAA- oder IBR-Zulassung) eine möglichst realistische Schätzung der Erträge und Aufwendungen vornehmen. Bei dieser Schätzung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie die berufsethischen Prinzipien des Berufsstands einzuhalten, um objektive, verlässliche Ergebnisse zu gewährleisten.
Nur eine externe zugelassene Buchprüferin oder ein externer zugelassener Buchprüfer kann die Berechnung der Einkommenseinbußen vornehmen und deren Höhe bestätigen. Die entsprechende Person muss zudem Mitglied (nicht im Praktikum!) in einer der folgenden Einrichtungen sein:
  • Institut der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (ITAA)
  • Institut der Betriebsrevisoren (IBR)

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